Wie muss ich eigentlich den wertvollen Schmuck aufbewahren, damit ich keine Probleme mit der Versicherung bekomme?
Mit dieser Frage musste sich auch das Oberlandesgericht Köln unlängst beschäftigen. In dem Fall war war in die Wohnung der Klägerin im ersten Obergeschoss eingebrochen worden und unter anderem vierzig Schmuckstücke aus einem verschlossenen Tresor gestohlen worden.
Schlüssel für den Tresor befand sich im gleichen Zimmer wie der Tresor in einer unverschlossenen Schublade eines Schränkchens.
In dem Rechtsstreit wurde unter anderem darum gestritten, ob sich der Schmuck im Sinne der Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Einbruchs noch in „Gebrauch“ befunden hatte. Dieses verneinte das Gericht, womit folglich bedingungsgemäß der Schmuck in einem verschlossenen Behältnis hätte aufbewahrt werden müssen. Da der Täter ohne weiteres an den Schlüssel im gleichen Zimmer kommen konnte war der Verschluss ungenügend.
Im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen konnte der Richter durch die Plazierung des Schlüssels in unmittelbare Nähe des Tresors auch wenn dier abgeschlossen war nicht von einem verschlossenen Behältnis ausgehen.
Die Klage der Versicherungsnehmerin wurde als unbegründet zurückgewiesen und auch keine Revision zugelassen. (Az.: 9 U 109/05).