Kommt ein Dieb ohne Gewalt einzusetzten in eine Wohnung, so kann es unter Umständen passieren, dass die ((Hausratversicherung)) nicht zahlt.
Darauf wies heute in einer Meldung der der Anwalt-Suchservice hin und beruft sich dabei auf einen Fall (OLG Karlsruhe, AZ 19 U 140/05), bei der eine Versicherungsnehmerin ihrer Hausratversicherung den Diebstahl von Schmuck und Pelzen aus der Wohnung gemeldet hatte und behauptete, dass der Einbrecher ein Fenster in der Küche mit einem Werkzeug geöffnet habe und dort eingestiegen sei. Verlassen habe er die Wohnung in dem er dazu den am Schlüsselbrett hängenden Schlüssel nutzte um die Wohnungstür von innen zu öffnen und anschließen den Schlüssel zurückzuhängen.
So trafen sich dann ((Haftpflichtversicherung)) und ((Versicherungsnehmer))in vor Gericht wieder. Das OLG Karlsruhe entschied, dass die Versicherung nicht zahlen müsse, da die Versicherungsnehmerin den Beweis für das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls nicht erbracht habe. Für einen Einbruch würde eine nicht unerhebliche körperliche Kraftentfaltung vorausgesetzt um ein Zugangshindernis zu beseitigen. Der Einbrecher hätte ebenso gut ohne Gewaltanwendung durch die Tür hätte kommen können, zumal ein Gutachter festgestellt hatte, dass sie sich unter der Vorraussetzung dass sie nur zugezogen oder der Schlüssel nur einmal umgedreht wird ohne große Mühe und Gewalt öffnen ließ.