Eine interessanter Fall (Aktenzeichen: OLG Köln 9 U 26/0) wurde vom Oberlandesgericht Köln entschieden.
Es ging dabei um eine über 8000 Euro teuere Armbanduhr, die dem Träger
von einem unbekannten Dieb mit Gewalt vom Arm gerissen wurde, dass
dieser sogar Hautabschürfungen und eine Verstauchung des Handgelenks zu
beklagen hatte. Als der bestohlene dieses seiner Versicherung meldete
lehnte diese die Zahlung mit der Begründung ab, dass das Tragen einer solch wertvollen Uhr grob fahrlässig sei. Dieses sah das Gericht allerdings anders. Der
Spaziergang am Mittag auf einer belebter Einkaufsstraße in Neapel sei
keine grobe Fahrlässigkeit, die zur Leistungsfreiheit des
Versicherungsgebers führt.