Bald ist es wieder so weit und die Bäume lassen ihre Blätter fallen. Dieses sorgt dann häufig für Ärger, wenn gestürzte Fussgänger Schadensersatz fordern da der Eigentümer seinen Räum- und Streupflichtpflichten nicht ordentlich nachgekommen ist.
Im Normalfall haben die Gemeiden den Grundtücksbesitzern die Räumpflicht übertragen. Diese wiederum haben meist Vereinbarungen mit den Mietern getroffen. Versichern kann man sich je nach Objekt mit der Privathaftpflichtversicherung oder Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung. Ist der Mieter im Urlaub, muss er allerdings nicht seinen Urlaub unterbrechen, wenn er für diese Zeit eine Vertretung besorgt hat.(Oberlandesgericht Köln, 26 U 44/94)